Vollzitat:
"Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist"
| Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006 I 1206, 1313; |
| zuletzt geändert durch G v. 15.7.2009 I 1950 |
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Fußnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1987 Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. TierSchG Anhang EV Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 628/91 (CELEX Nr: 391L0628)
EWGRL 630/91 (CELEX Nr: 391L0630)
EGRL 119/93 (CELEX Nr: 393L0119)
EWGRL 609/86 (CELEX Nr: 386L0609)
EWGRL 35/93 (CELEX Nr: 393L0035) vgl. G v. 25.5.1998 I 1094
Zweck dieses Gesetzes
ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf
dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Wer ein Tier hält,
betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
- muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- 2.
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- 3.
- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu
bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über
Anforderungen
- 1.
- hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
- 2.
- an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
- 3.
- hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
- 4.
- an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
- 5.
- an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz
der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden
bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren
festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so
weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur
Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur
Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur
Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu
regeln. Es kann hierbei insbesondere
- 1.
- Anforderungen
- a)
- hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
- b)
- an Transportmittel für Tiere
festlegen, - 1a.
- bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
- 2.
- bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
- 3.
- vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
- 3a.
- vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
- 4.
- Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
- 5.
- als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
- 6.
- vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
- 7.
- vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
Es ist verboten,
- 1.
- einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
- 1a.
- einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
- 1b.
- an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
- 2.
- ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
- 3.
- ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
- 4.
- ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
- 5.
- ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
- 6.
- ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
- 7.
- ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
- 8.
- ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
- 8a.
- ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten
- a)
- bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
- b)
- im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
- c)
- seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,
- 9.
- einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
- 10.
- einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
- 11.
- ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(1) Ein Wirbeltier darf
nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen
zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die
Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter
Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig
oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so
darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als
unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer
die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig
regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der
zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen
einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer
Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die
Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis
zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in
Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es,
wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.
(2)
Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu
wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle
von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7
entsprechend.
(1) Ein warmblütiges
Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs
betäubt worden ist.
(2) Abweichend von
Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
- 1.
- sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
- 2.
- die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
- 3.
- dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.
Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- a)
- das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,
- b)
- bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,
- c)
- die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,
- d)
- nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,
- e)
- nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,
um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,- 2.
- das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln,
- 3.
- für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen.
(1) An einem Wirbeltier
darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht
vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von
Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die
Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen
von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird.
Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht
erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen
oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2)
Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
- 1.
- wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,
- 2.
- wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
- 1.
- für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
- 1a.
- für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,
- 2.
- für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,
- 3.
- für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern,
- 4.
- für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe,
- 5.
- für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist,
- 6.
- für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages,
- 7.
- für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schenkeltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere einschließlich der Pferde durch Ohrmarke, Flügelmarke, injektierten Mikrochip, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlagstempel beim Schwein und durch Schenkelbrand beim Pferd.
(4) Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
- 1.
- über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist,
- 2.
- Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
(1) Verboten ist das
vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das
vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder
Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
- 1.
- der Eingriff im Einzelfall
- a)
- nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
- b)
- bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
- 2.
- ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,
- 3.
- ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,
- 4.
- das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
- 5.
- zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
- 1.
- der Zweck des Eingriffs,
- 2.
- die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
- 3.
- die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
- 4.
- Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
- 5.
- Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
- 6.
- die Begründung für den Eingriff.
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren
elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des Absatzes 3
Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4.
(3)
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde
- 1.
- das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen bei unter zehn Tage alten Küken,
- 2.
- das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel, das nicht unter Nummer 1 fällt,
- 3.
- das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe
(4)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an
denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind,
vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes
1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff
für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist.
Die Vorschriften dieses
Abschnittes gelten nicht für Tierversuche, für Eingriffe zur Aus-, Fort-
oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung, Gewinnung,
Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen.
(1) Tierversuche im
Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu
Versuchszwecken
- 1.
- an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder
- 2.
- am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.
(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden,
soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:
- 1.
- Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
- 2.
- Erkennen von Umweltgefährdungen,
- 3.
- Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge,
- 4.
- Grundlagenforschung.
(3)
Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu
erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick
auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an
Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden
erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt
werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für
wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung
wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden.
(4) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von
Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten.
(5) Tierversuche zur Entwicklung von
Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich
verboten. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen zu bestimmen, soweit es
erforderlich ist, um
- 1.
- konkrete Gesundheitsgefährdungen abzuwehren, und die notwendigen neuen Erkenntnisse nicht auf andere Weise erlangt werden können, oder
- 2.
- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen.
(1) Wer Versuche an
Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des
Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
(2) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens
ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen. In dem Antrag
ist
- 1.
- wissenschaftlich begründet darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 vorliegen,
- 2.
- nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 vorliegen,
- 3.
- darzulegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 5 vorliegen.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
- wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass
- a)
- die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen,
- b)
- das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist;
- 2.
- der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben;
- 3.
- die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel vorhanden sowie die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind;
- 4.
- eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege einschließlich der Betreuung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sichergestellt ist und
- 5.
- die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 und des § 9a erwartet werden kann.
(4) In dem
Genehmigungsbescheid sind der Leiter des Versuchsvorhabens und sein
Stellvertreter anzugeben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens
oder sein Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese Änderung
der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen; die Genehmigung gilt
weiter, wenn sie nicht innerhalb eines Monats widerrufen wird.
(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Im Falle des
Absatzes 5a Satz 1 gilt die im Antrag genannte voraussichtliche Dauer
des Versuchsvorhabens.
(5a) Hat die Behörde
über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, im Falle
von Versuchen an betäubten Tieren, die noch unter dieser Betäubung
getötet werden, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten,
schriftlich entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt. Die Frist
von zwei Monaten kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf nach
Anhörung des Antragstellers auf bis zu drei Monate verlängert werden.
Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt,
während derer der Antragsteller trotz schriftlicher Aufforderung der
Behörde den Anforderungen nach Absatz 2 nicht nachgekommen ist. Die
Genehmigung nach Satz 1 kann nachträglich mit Auflagen versehen werden,
soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3
erforderlich ist.
(6) Wird die Genehmigung
einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen die
Personen, welche die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung
beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur
Benutzung der Einrichtung befugt sein.
(7)
Der Genehmigung bedürfen nicht Versuchsvorhaben,
- 1.
- deren Durchführung ausdrücklich
- a)
- durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch oder durch unmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs der Europäischen Gemeinschaften vorgeschrieben,
- b)
- in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen oder
- c)
- auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes eines Organs der Europäischen Gemeinschaften von einem Richter oder einer Behörde angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes gefordert
ist; - 2.
- die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und
- a)
- der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Mensch oder Tier oder
- b)
- der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigenen oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen
dienen.
- 1.
- der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird,
- 2.
- bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen,
- 3.
- die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird und
- 4.
- diese Änderungen vorher der zuständigen Behörde angezeigt worden sind; § 8a Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.
(1) Wer Tierversuche an
Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen, oder an Cephalopoden
oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben spätestens
zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist
braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige
Durchführung des Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige ist
unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der
zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden.
(2) In der Anzeige sind anzugeben:
- 1.
- der Zweck des Versuchsvorhabens,
- 2.
- die Art und bei Wirbeltieren zusätzlich die Zahl der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,
- 3.
- die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich der Betäubung,
- 4.
- Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,
- 5.
- Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
- 6.
- bei Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 7 Nr. 1 der Rechtsgrund der Genehmigungsfreiheit.
(3)
Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben
beabsichtigt, so genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn
in der Anzeige zusätzlich die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben
angegeben wird. Am Ende eines jeden Jahres ist der zuständigen Behörde
die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben sowie bei Wirbeltieren Art
und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben.
(4) Ändern sich nach Absatz 2 angegebene Sachverhalte
während des Versuchsvorhabens, so sind diese Änderungen unverzüglich der
zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, dass die Änderung für die
Überwachung des Versuchsvorhabens ohne Bedeutung ist.
(5) Die zuständige Behörde hat Tierversuche zu
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 oder 3, des § 8b Abs. 1, 2,
4, 5 oder 6 oder des § 9 Abs. 1 oder 2 nicht sichergestellt ist, und
diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde
gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(6)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Anzeigepflicht nach Absatz 1 auf Versuche
an sonstigen wirbellosen Tieren auszudehnen, soweit dies zum Schutz von
Tieren, die auf einer den Wirbeltieren entsprechenden
sinnesphysiologischen Entwicklungsstufe stehen, erforderlich ist.
(1) Träger von
Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt
werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und
die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind
auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach
Absatz 6 Satz 3 anzugeben.
(2) Zum
Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem
Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie -
Fachrichtung Zoologie - bestellt werden. Sie müssen die für die
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die
hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die zuständige Behörde kann
im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(3) Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
- 1.
- auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
- 2.
- die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere befassten Personen zu beraten,
- 3.
- zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen,
- 4.
- innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.
(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein
Versuchsvorhaben durch, so muss für dieses Versuchsvorhaben ein anderer
Tierschutzbeauftragter tätig sein.
(5) Die
Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner
Aufgaben so zu unterstützen und von allen Versuchsvorhaben zu
unterrichten, dass er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.
(6) Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung
seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner
Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung und seine Befugnisse
sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form
zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutzbeauftragte
seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung
entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere
Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche
festzulegen.
(1) Tierversuche dürfen
nur von Personen durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen
Fachkenntnisse haben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Versuche
nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von Personen mit
abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Medizin
oder von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem
Hochschulstudium oder von Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen
Berufsausbildung nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse haben,
durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen Eingriffen an
Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem
Hochschulstudium
- 1.
- der Veterinärmedizin oder Medizin oder
- 2.
- der Biologie - Fachrichtung Zoologie -, wenn diese Personen an Hochschulen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind,
(2) Tierversuche sind auf das
unerlässliche Maß zu beschränken. Bei der Durchführung ist der Stand
der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im Einzelnen
gilt für die Durchführung Folgendes:
- 1.
- Versuche an sinnesphysiologisch höher entwickelten Tieren, insbesondere warmblütigen Tieren, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an sinnesphysiologisch niedriger entwickelten Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen.
- 2.
- Für den Tierversuch dürfen nicht mehr Tiere verwendet werden, als für den verfolgten Zweck erforderlich ist.
- 3.
- Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen den Tieren nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgten Zweck unerlässlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.
- 4.
- Versuche an Wirbeltieren dürfen vorbehaltlich des Satzes 4 nur unter Betäubung vorgenommen werden. Die Betäubung darf nur von einer Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erfüllt, oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. Ist bei einem betäubten Wirbeltier damit zu rechnen, dass mit Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auftreten, so muss das Tier rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln behandelt werden, es sei denn, dass dies mit dem Zweck des Tierversuchs nicht vereinbar ist. An einem nicht betäubten Wirbeltier darf
- a)
- kein Eingriff vorgenommen werden, der zu schweren Verletzungen führt,
- b)
- ein Eingriff nur vorgenommen werden, wenn der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres oder der Zweck des Tierversuchs eine Betäubung ausschließt.
An einem nicht betäubten Wirbeltier darf nur einmal ein erheblich schmerzhafter Eingriff oder eine erheblich schmerzhafte Behandlung durchgeführt werden, es sei denn, dass der Zweck des Tierversuchs anders nicht erreicht werden kann. Bei einem nicht betäubten Wirbeltier dürfen keine Mittel angewandt werden, durch die die Äußerung von Schmerzen verhindert oder eingeschränkt wird. - 5.
- Wird bei einem Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff vorgenommen oder ist das Tier in einem mit erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder mit erheblichen Schäden verbundenen Tierversuch verwendet worden, so darf es nicht für ein weiteres Versuchsvorhaben verwendet werden, es sei denn, sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden sind vollständig wiederhergestellt und der weitere Tierversuch
- a)
- ist nicht mit Leiden oder Schäden und nur mit unerheblichen Schmerzen verbunden oder
- b)
- wird unter Betäubung vorgenommen und das Tier wird unter dieser Betäubung getötet.
- 6.
- Bei Tierversuchen zur Ermittlung der tödlichen Dosis oder tödlichen Konzentration eines Stoffes ist das Tier schmerzlos zu töten, sobald erkennbar ist, dass es infolge der Wirkung des Stoffes stirbt.
- 7.
- Wirbeltiere, mit Ausnahme der Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Tauben, Puten, Enten, Gänse und Fische, dürfen für Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie für einen solchen Zweck gezüchtet worden sind. Die zuständige Behörde kann, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, Ausnahmen hiervon zulassen, wenn für Versuchszwecke gezüchtete Tiere der betreffenden Art nicht zur Verfügung stehen oder der Zweck des Tierversuchs die Verwendung von Tieren anderer Herkunft erforderlich macht.
- 8.
- Nach Abschluss eines Tierversuchs ist jeder verwendete und überlebende Affe, Halbaffe, Einhufer, Paarhufer, Hund, Hamster sowie jede verwendete und überlebende Katze und jedes verwendete und überlebende Kaninchen und Meerschweinchen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Kann das Tier nach dem Urteil des Tierarztes nur unter Schmerzen oder Leiden weiterleben, so muss es unverzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls unverzüglich schmerzlos zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person, die den Tierversuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Soll ein Tier am Ende eines Tierversuchs am Leben erhalten werden, so muss es seinem Gesundheitszustand entsprechend gepflegt und dabei von einem Tierarzt oder einer anderen befähigten Person beobachtet und erforderlichenfalls medizinisch versorgt werden.
(3)
Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter
des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich. Das
Gleiche gilt für die Erfüllung von Auflagen, die mit einer Genehmigung
nach § 8 verbunden sind.
Über die Tierversuche
sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes
Versuchsvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe
für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch höher
entwickelten Tieren, sowie die Zahl und Bezeichnung der verwendeten
Tiere und die Art und Ausführung der Versuche angeben. Werden
Wirbeltiere verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des
Namens und der Anschrift des Vorbesitzers anzugeben; bei Hunden und
Katzen sind zusätzlich Geschlecht und Rasse sowie Art und Zeichnung des
Fells und eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung anzugeben. Die
Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche durchgeführt
haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; der
Unterschrift bedarf es nicht, wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe
automatischer Einrichtungen erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind
drei Jahre lang nach Abschluss des Versuchsvorhabens aufzubewahren und
der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(1) Zur Aus-, Fort- oder
Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit
Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden
- 1.
- an einer Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder
- 2.
- im Rahmen einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung für Heilhilfsberufe oder naturwissenschaftliche Hilfsberufe.
(2) Auf Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort-
oder Weiterbildung sind die §§ 8a, 8b, 9 Abs. 1 und 2 und § 9a
entsprechend anzuwenden. § 8a Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass die Eingriffe oder Behandlungen vor
Aufnahme in das Lehrprogramm oder vor Änderung des Lehrprogramms
anzuzeigen sind. § 9 Abs. 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass die Eingriffe und Behandlungen nur durch die dort genannten
Personen, in deren Anwesenheit und unter deren Aufsicht oder in
Anwesenheit und unter Aufsicht einer anderen von der Leitung der
jeweiligen Veranstaltung hierzu beauftragten sachkundigen Person
durchgeführt werden dürfen.
(3) Für die
Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der Leiter der Aus-,
Fort- oder Weiterbildung oder sein Stellvertreter verantwortlich.
Siebenter Abschnitt
Eingriffe und Behandlungen
zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen,
Produkten oder Organismen
Zur Herstellung,
Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder
Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit
Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen
werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer
Eingriffe oder Behandlungen vornehmen will, hat diese spätestens zwei
Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann
die Frist auf Antrag verkürzen. § 8a Abs. 2 bis 5, §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz
1, Abs. 2, 3 Satz 1 und § 9a gelten entsprechend.
(1) Wer
- 1.
- Wirbeltiere
- a)
- nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
- b)
- nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
züchten oder halten, - 2.
- Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
- 2a.
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
- 2b.
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
- 2c.
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
- 3.
- gewerbsmäßig
- a)
- Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
- b)
- mit Wirbeltieren handeln,
- c)
- einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
- d)
- Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
- e)
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
- 1.
- die Art der betroffenen Tiere,
- 2.
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
- 3.
- in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a bis d die Räume und Einrichtungen und im Falle des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe e die Vorrichtungen sowie die Stoffe und Zubereitungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
(2) Die Erlaubnis darf nur
erteilt werden, wenn
- 1.
- mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen,
- 2.
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
- 3.
- die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und
- 4.
- in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e die zur Verwendung vorgesehenen Vorrichtungen und Stoffe oder Zubereitungen für eine tierschutzgerechte Bekämpfung der betroffenen Wirbeltierarten geeignet sind; dies gilt nicht für Vorrichtungen, Stoffe oder Zubereitungen, die nach anderen Vorschriften zu diesem Zweck zugelassen oder vorgeschrieben sind.
(2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der
Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen
erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden
- 1.
- die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Tiere sowie zur Führung eines Tierbestandsbuches,
- 2.
- eine Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl,
- 3.
- die regelmäßige Fort- und Weiterbildung,
- 4.
- das Verbot, Tiere zum Betteln zu verwenden,
- 5.
- bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde,
- 6.
- die Fortpflanzung der Tiere zu verhindern.
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1
darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige
Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die
Erlaubnis nicht hat.
(4) Die Ausübung der
nach Absatz 3 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen
Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume
verhindert werden.
(5) Wer gewerbsmäßig mit
Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf
tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor
Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer
Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit
Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.
(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies
vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde
anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
- 1.
- Art, Zahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere,
- 2.
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
- 3.
- Angaben über Größe und Ausgestaltung des zu errichtenden Geheges,
- 4.
- Angaben über die Sachkunde der verantwortlichen Person.
(1) Wer Wirbeltiere
- 1.
- nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
- 2.
- nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung
zu einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor
sie vom Muttertier abgesetzt werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass
ihre Identität festgestellt werden kann; Affen oder Halbaffen müssen
nach dem Absetzen oder dem Entfernen aus dem Sozialverband entsprechend
dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete Hunde,
Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen,
dass es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren
Kennzeichnung nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Art
und Umfang der Aufzeichnungen und der Kennzeichnung zu erlassen. Es kann
dabei vorsehen, dass Aufzeichnungen auf Grund anderer
Rechtsvorschriften als Aufzeichnungen nach Satz 1 gelten.
(4) Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere
oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten
Zwecken oder Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung durch die
zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen
wird, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 7 erfüllt sind.
(1) Es ist verboten,
Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu
verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei der Nachzucht, den
bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen
erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch
fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen,
Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist
verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische
Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den
Nachkommen
- a)
- mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten oder
- b)
- jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
- c)
- deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
(3) Die
zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen,
wenn damit gerechnet werden muss, dass deren Nachkommen Störungen oder
Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch
Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere,
die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die erblich bedingten Veränderungen und Verhaltensstörungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,
- 2.
- das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 führen kann.
Ohne Einwilligung der
Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis
zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.
(1) Wirbeltiere, an
denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie
durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht
gehalten oder ausgestellt werden, soweit dies durch Rechtsverordnungen
nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist.
(2)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich
ist,
- 1.
- das Verbringen von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem Staat, der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, in das Inland (Einfuhr) von der Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig zu machen sowie deren Inhalt, Form, Ausstellung und Aufbewahrung zu regeln,
- 2.
- die Einfuhr bestimmter Tiere von einer Genehmigung abhängig zu machen,
- 3.
- das Verbringen bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat zu verbieten,
- 4.
- das Verbringen von Wirbeltieren in das Inland oder das Halten, insbesondere das Ausstellen von Wirbeltieren im Inland zu verbieten, wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind oder die Tiere erblich bedingte körperliche Defekte, Verhaltensstörungen oder Aggressionssteigerungen im Sinne des § 11b Abs. 1 oder 2 Buchstabe a aufweisen oder soweit ein Tatbestand nach § 11b Abs. 2 Buchstabe b oder c erfüllt ist,
- 5.
- das Halten von Wirbeltieren, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, zu verbieten, wenn das Weiterleben der Tiere nur unter Leiden möglich ist,
- 6.
- vorzuschreiben, dass Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
(1) Es ist verboten, zum
Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen
oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen,
Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für
die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer
Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des
Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts
bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor
vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder
forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3)
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz
der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten,
den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus
dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht
angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken oder von einer
Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann
insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für die
jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass
eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und
Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung
können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen
Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises
geregelt werden.
(1) Das
Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an
freiwillige Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen wird,
dass serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen
zum Halten von Nutztieren und beim Schlachten verwendete
Betäubungsgeräte und -anlagen über die Anforderungen dieses Gesetzes und
die Mindestanforderungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat hierbei insbesondere Kriterien,
Verfahren und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen
an die Sachkunde der im Rahmen derartiger Prüfverfahren tätigen
Gutachter festzulegen.
(2) Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Förderung der tierschutzgerechten Haltung das
Inverkehrbringen und das Verwenden serienmäßig hergestellter
Stalleinrichtungen zum Halten von Nutztieren von einer Zulassung oder
Bauartzulassung abhängig zu machen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1
können
- 1.
- die näheren Voraussetzungen für die Zulassung oder Bauartzulassung und deren Rücknahme, Widerruf oder Ruhen, ihre Bekanntmachung sowie das Zulassungsverfahren, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder beizubringenden Nachweise,
- 2.
- die Befristung der Zulassung oder Bauartzulassung,
- 3.
- die Folgen einer Aufhebung oder Befristung einer Zulassung oder einer Bauartzulassung im Hinblick auf das weitere Inverkehrbringen oder die weitere Verwendung in Verkehr gebrachter Stalleinrichtungen,
- 4.
- die Kennzeichnung der Stalleinrichtungen und das Beifügen von Gebrauchsanleitungen und deren Mindestinhalt zum Zwecke der bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung der Stalleinrichtungen,
- 5.
- Anforderungen an die bestimmungsgemäße und sachgerechte Verwendung der Stalleinrichtungen,
- 6.
- die Anerkennung und die Mitwirkung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Einrichtungen bei der Erteilung der Zulassung oder der Bauartzulassung einschließlich des Verfahrens geregelt werden,
- 7.
- die Anerkennung serienmäßig hergestellter Stalleinrichtungen, die ein der Zulassung oder der Bauartzulassung entsprechendes Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat, der Türkei oder einem EFTA-Staat, der das EWR-Übereinkommen unterzeichnet hat, durchlaufen haben,
(3) Zuständig für die Erteilung der Zulassungen oder
Bauartzulassungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 ist das
Verfahren der Zusammenarbeit der nach Satz 1 zuständigen Behörde mit den
für die Überwachung zuständigen Behörden der Länder zu regeln.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Aufgaben und Befugnisse der nach Absatz 3 zuständigen Behörde auf eine
juristische Person des privaten Rechts ganz oder teilweise zu
übertragen. Die Aufgabenübertragung ist nur zulässig, soweit die
juristische Person die notwendige Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Gesetz bietet. Eine juristische Person bietet die notwendige
Gewähr, wenn
- 1.
- die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
- 2.
- sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation hat.
(5) Das
Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das
Inverkehrbringen und das Verwenden serienmäßig hergestellter beim
Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen davon
abhängig zu machen, dass die Geräte oder Anlagen zugelassen sind oder
einer Bauartzulassung entsprechen, sowie die näheren Voraussetzungen für
die Erteilung der Zulassung oder Bauartzulassung und das
Zulassungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1
können insbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzulegenden Unterlagen
oder beizubringenden Nachweise näher bestimmt werden.
(6) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für das
Inverkehrbringen zum Zwecke des Verbringens in einen anderen
Mitgliedstaat oder der Ausfuhr in ein Drittland.
(1) Das
Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen
wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die
genannten Behörden können
- 1.
- Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei der Einfuhr zur Überwachung anhalten,
- 2.
- den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen,
- 3.
- in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Tiere auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz
1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen,
Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der
Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur
Duldung von Besichtigungen vorsehen.
(1) Die Durchführung
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 den nach Landesrecht
zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen
jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen
Behörden bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen.
Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung von
Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der
Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die
Kommissionen sind auch Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten
der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer
Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl
dieser Mitglieder muss ein Drittel der Kommissionsmitglieder betragen.
Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die Kommission über
Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit,
in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(2)
Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses
Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen
beteiligen.
(3) Im Bereich der Bundeswehr
obliegt die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften den zuständigen Dienststellen der
Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine
Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei der
Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben. Die Mehrheit der
Kommissionsmitglieder muss die für die Beurteilung von Tierversuchen
erforderlichen Fachkenntnisse der Veterinärmedizin, der Medizin oder
einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung haben. In die Kommission
sollen auch Mitglieder berufen werden, die aus Vorschlagslisten der
Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer
Erfahrungen zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind. Die
zuständige Dienststelle unterrichtet unverzüglich die Kommission über
Anträge auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit,
in angemessener Frist Stellung zu nehmen. Die Sicherheitsbelange der
Bundeswehr sind zu berücksichtigen. Sollen Tierversuche im Auftrag der
Bundeswehr durchgeführt werden, so ist die Kommission hiervon ebenfalls
zu unterrichten und ihr vor Auftragserteilung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; Absatz 1 bleibt unberührt. Die für die
Genehmigung des Versuchsvorhabens zuständige Landesbehörde ist davon in
Kenntnis zu setzen. Die zuständige Dienststelle der Bundeswehr sendet
auf Anforderung die Stellungnahme zu.
Die nach Landesrecht
zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium über Fälle
grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben,
insbesondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von
Versuchsvorhaben mit der Begründung versagt worden ist, dass die
Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht erfüllt waren, oder in denen die
Kommission nach § 15 Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken
hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen erhoben hat.
(1) Der Aufsicht durch
die zuständige Behörde unterliegen
- 1.
- Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
- 2.
- Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
- 3.
- Einrichtungen, in denen
- a)
- Tierversuche durchgeführt werden,
- b)
- Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
- c)
- Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
- d)
- Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
- e)
- Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
- 4.
- Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
- 5.
- Einrichtungen und Betriebe,
- a)
- die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
- b)
- in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
- 6.
- Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
- 7.
- Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
- 8.
- Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
(1a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2a und 3 Buchstabe d
und § 16 Abs. 1 Nr. 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat
jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen
Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten
Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Für den Inhalt
der Anzeige gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht
rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf
Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der
Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde
beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige
der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und anderer Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaft (Mitgliedstaaten) dürfen im Rahmen des
Absatzes 2
- 1.
- Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
- 2.
- zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- a)
- die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
- b)
- Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt, - 3.
- geschäftliche Unterlagen einsehen,
- 4.
- Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
- 5.
- Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
(4) Der zur
Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4a)
Wer
- 1.
- als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
- 2.
- Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz
der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann
dabei insbesondere
- 1.
- die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
- 2.
- die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
- 3.
- Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
- 4.
- Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder
verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von
Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem
Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der
Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird
ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die
zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d mit wechselnden Standorten
erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In
den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert
werden:
- 1.
- Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
- 2.
- Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
- 3.
- der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
- 4.
- Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
- 5.
- auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
- 6.
- die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d.
(7) Bestehen bei der
zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und
Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim
Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen
dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter
aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme
einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle
oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen
Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1
erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit
Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2
oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen
sind.
Die zuständige Behörde
trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung
künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
- im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
- 2.
- ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
- 3.
- demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
- 4.
- die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(1) Das
Bundesministerium beruft eine Tierschutzkommission zu seiner
Unterstützung in Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlass von
Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem
Gesetz hat das Bundesministerium die Tierschutzkommission anzuhören.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung
der Tierschutzkommission zu regeln.
Das Bundesministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen
oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10
oder § 10a verwenden, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen
Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und
Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck und die Art der Versuche
oder sonstigen Verwendungen zu melden und das Melde- und
Übermittlungsverfahren zu regeln.
Das Bundesministerium
erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich
sind.
Die Bundesregierung
erstattet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht über den
Stand der Entwicklung des Tierschutzes.
(1) Die zuständigen
Behörden
- 1.
- erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
- 2.
- überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen
Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen
Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem
Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder
Verdacht auf Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zum
Schutz der Tiere erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der
Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und
anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
Der Verkehr mit den
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese
Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im
Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis
übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den
Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
Die §§ 16f und 16g
gelten entsprechend für Staaten, die - ohne Mitgliedstaaten zu sein -
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind.
(1) Ist eine von der
zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf die Durchführung
von Tiertransporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr
und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien
einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen
schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach
Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in
einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten
Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen
72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den
Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die
Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende
Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das
zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der
Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend
von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der
Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.
Mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
- 2.
- einem Wirbeltier
- a)
- aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
- b)
- länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt,
- 3.
- einer
- a)
- nach § 2a oder
- b)
- nach den §§ 4b, 5 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 11a Abs. 3 Satz 1, § 11b Abs. 5 Nr. 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 oder 3, §§ 13a, 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 oder § 16c
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 4.
- einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet,
- 6.
- entgegen § 4a Abs. 1 ein warmblütiges Tier schlachtet,
- 7.
- entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff ohne Betäubung vornimmt oder, ohne Tierarzt zu sein, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt,
- 8.
- einem Verbot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Eingriff vornimmt,
- 9.
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 4 oder 8 sorgt,
- 9a.
- entgegen § 6 Abs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9 einen Eingriff nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 10.
- entgegen § 6 Abs. 2 elastische Ringe verwendet,
- 11.
- entgegen § 7 Abs. 4 oder 5 Satz 1 Tierversuche durchführt,
- 12.
- Versuche an Wirbeltieren ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung durchführt,
- 13.
- entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 14.
- entgegen § 8a Abs. 1, 2 oder 4 ein Vorhaben oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 15.
- entgegen § 8a Abs. 3 Satz 2 die Zahl der Versuchsvorhaben oder die Art oder die Zahl der verwendeten Tiere nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angibt,
- 16.
- entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 3, keinen Tierschutzbeauftragten bestellt,
- 17.
- entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2 oder entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht für die Erfüllung einer vollziehbaren Auflage sorgt,
- 18.
- entgegen § 9a Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt,
- 19.
- entgegen § 10 Abs. 3 nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 10 Abs. 1 oder 2 sorgt,
- 20.
- eine Tätigkeit ohne die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 20a.
- entgegen § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass eine im Verkauf tätige Person den Nachweis ihrer Sachkunde erbracht hat,
- 20b.
- entgegen § 11 Abs. 6 die Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 21.
- entgegen § 11a Abs. 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 11a Abs. 2 Tiere nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 21a.
- ein Wirbeltier ohne Genehmigung nach § 11a Abs. 4 Satz 1 einführt,
- 22.
- Wirbeltiere entgegen § 11b Abs. 1 oder 2 züchtet oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert,
- 23.
- entgegen § 11c ein Wirbeltier an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr abgibt,
- 24.
- (weggefallen),
- 25.
- entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Vorrichtung oder einen Stoff anwendet,
- 25a.
- entgegen § 16 Abs. 1a Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 26.
- entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, zuwiderhandelt oder
- 27.
- (weggefallen).
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund
erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
- 1.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
- a)
- Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschriften verweist,
- b)
- Absatz 1 Nr. 9a, 10, 13 bis 16, 18, 19, 20a bis 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
- 2.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1
- a)
- Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- b)
- Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 20, 22 und
25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.
Das Bundesministerium
wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als
Ordnungswidrigkeit nach
- 1.
- § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder
- 2.
- § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b
(1) Tiere, auf die sich
- 1.
- eine Straftat nach § 17 oder
- 2.
- eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23
(2) Ferner können Tiere eingezogen
werden, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
- 1.
- nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft, die inhaltlich einem in § 18 Abs. 1 Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,
- 2.
- nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ordnungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft betrifft, die inhaltlich einer Rechtsverordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 entspricht.
(1) Wird jemand wegen
einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht
verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den
Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder
einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren
oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin
eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.
(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils
wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in
einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der
Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter
werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann
das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate
gedauert hat.
(3) Wer einem Verbot nach
Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(1) Sind dringende
Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Verbot nach § 20 angeordnet
werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss das
Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit
Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist
aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im
Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
(3)
Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Erlaubnis nach § 11
Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen, der am 31. Mai 1998
- 1.
- Wirbeltiere
- a)
- nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder
- b)
- nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck
züchtet oder hält, - 2.
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, hält,
- 3.
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen unterhält,
- 4.
- mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche Nutztiere sind,
- 5.
- Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung stellt oder
- 6.
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft,
- 1.
- wenn nicht bis zum 1. Mai 1999 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird,
- 2.
- im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Rechtsverordnungen nach
diesem Gesetz können auch zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes erlassen
werden.
Das Bundesministerium
kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder,
wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne die Zustimmung des
Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
des Bundesrates verlängert werden.
(1) Die nach § 13a Abs.
3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4, zuständige
Behörde erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der
mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt
wird. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr ist auch der mit den
Mitwirkungshandlungen beteiligter Prüfeinrichtungen verbundene Aufwand
zu berücksichtigen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Gebühren
nach festen Sätzen nach § 4 des Verwaltungskostengesetzes auch als nach
feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühren (Zeitgebühren)
festgelegt werden. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom
Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
(Inkrafttreten)
Nichtamtliches
InhaltsverzeichnisAnhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A
Abschnitt III
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A
Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1015)
1. - 13. ...
- 14.
- Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1762),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die zuständige Behörde Berufskastrierern, die vor dem 1. Januar 1991 ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die Erlaubnis erteilen, dort eine den dort bisher geltenden Vorschriften entsprechende Tätigkeit bis auf Widerruf, längstens bis zum 31. Dezember 1995, auszuüben.
- b)
- Genehmigungsbedürftige Tierversuche, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts begonnen worden sind, dürfen bis zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag fortgeführt werden, wenn der Genehmigungsantrag bis zum 30. Juni 1991 bei der zuständigen Behörde gestellt worden ist. Anzeigepflichtige Tierversuche dürfen fortgeführt werden, wenn sie bis zum 30. Juni 1991 bei der zuständigen Behörde angezeigt werden und die Behörde die Durchführung dieser Versuche nicht untersagt; dies gilt für Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung entsprechend.
- c)
- Für erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 11 ist § 21 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des Jahres 1987 das Jahr 1991 tritt.
